BGH - Urteil vom 20.11.2023
VIa ZR 289/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 142/21
OLG München, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 7392/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 20.11.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 289/22

DRsp Nr. 2023/16416

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung - mit Ausnahme der begehrten Zinsen auf den Freistellungsanspruch - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand