BGH - Urteil vom 16.01.2023
VIa ZR 713/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 209/20
OLG Koblenz, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1050/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 713/21

DRsp Nr. 2023/3212

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen des sogenannten Dieselskandals ist geklärt, dass als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der vom Hersteller vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 in Höhe weiterer 20.501,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.