BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 1470/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 431/21
OLG Stuttgart, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 468/22

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1470/22

DRsp Nr. 2023/13472

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 3 und zu 4 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand