BGH - Urteil vom 20.04.2023
IX ZR 209/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;
Fundstellen:
BB 2023, 1410
BB 2023, 2322
DB 2023, 1469
MDR 2023, 872
NJW 2023, 2195
ZIP 2023, 1390
ZInsO 2023, 1485
r+s 2023, 616
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 520/19
OLG München, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 5691/21

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Beratung über die Folgen eines (Abfindungs-)Vergleichs; Eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung des Mandanten über den Abschluss eines Vergleichs auf Grundlage der anwaltlichen Beratung; Beratung des Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen IX ZR 209/21

DRsp Nr. 2023/7494

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Beratung über die Folgen eines (Abfindungs-)Vergleichs; Eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung des Mandanten über den Abschluss eines Vergleichs auf Grundlage der anwaltlichen Beratung; Beratung des Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs

a) Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.b) Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;

Tatbestand