1. Es ist Sache des innerstaatlichen Rechts und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, zu bestimmen, ob derjenige, auf den eine von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene nationale Abgabe vom Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, Erstattung des Abgabenbetrags direkt vom Staat oder grundsätzlich nur vom Abgabenpflichtigen verlangen kann oder insoweit wählen kann, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind.
2. In dem Fall, dass ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine Verbrauchsteuer erhoben hat und der Abgabenpflichtige diese auf seinen Kunden abgewälzt hat, darf ein Entschädigungsanspruch dieses Kunden gegen den Staat nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Abgabenerhebung und dem Schaden des Kunden von vornherein ausscheide.
I - Einführung
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|