FG Hessen - Urteil vom 09.12.2011
3 K 1929/07
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; NATO-Truppenstatut Art. 10 Abs. 1; NATO-Truppenstatut ZAbK Art. 73;

Indizien für den Rückkehrwillen als Voraussetzung für die Anwendung des NATO-Truppenstatuts

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 3 K 1929/07

DRsp Nr. 2012/4741

Indizien für den Rückkehrwillen als Voraussetzung für die Anwendung des NATO-Truppenstatuts

Ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft hält sich immer dann „nur in dieser Eigenschaft” Sinne von Art. 10 Abs. 1 S. 1 NATO-Truppenstatut im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Indizien für den Rückkehrwillen eines Steuerpflichtigen. Lebt die Familie in Deutschland, ist vereinsmäßig am Wohnort stark engagiert und befindet sich doch auch der Freundes- und Bekanntenkreis lässt dies darauf schließen, dass der Steuerpflichtige auf Dauer in Deutschland bleiben will. Der aus objektiven Umständen abzuleitende Rückkehrentschluss eines Steuerpflichtigen muss hinreichend konkret und verfestigt sein, wozu es grundsätzlich einer gewissen zeitlichen Fixierung bedarf.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; NATO-Truppenstatut Art. 10 Abs. 1; NATO-Truppenstatut ZAbK Art. 73;

Tatbestand: