BFH - Urteil vom 28.10.1992
X R 117/89
Normen:
AO (1977) §§ 164, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 719
BFHE 170, 11
BStBl II 1993, 261
DStZ 1993, 541
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Inhaltliche Kollision von Rechtsprechung und allgemeiner Verwaltungsvorschrift

BFH, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen X R 117/89

DRsp Nr. 1996/9599

Inhaltliche Kollision von Rechtsprechung und allgemeiner Verwaltungsvorschrift

»1. Der nach § 176 Abs. 2 AO 1977 bedeutsame inhaltliche Widerspruch zwischen allgemeiner Verwaltungsvorschrift und höchstrichterlicher Entscheidung erfordert, daß ein bestimmtes Rechtsproblem nach der (zeitlich früheren) Verwaltungsregelung auf andere (für den Steuerpflichtigen günstigere) Weise zu lösen ist als nach der (späteren) Gerichtsentscheidung. 2. Die zweite umfassende und abschließende Prüfung eines Sachverhaltskomplexes, der zuvor schon einer vorläufigen Sonderprüfung unterlag, verstößt jedenfalls dann nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn sich die Finanzbehörde eine solche Verfahrensweise von Anfang an (z. B. in der bestandskräftig gewordenen Prüfungsanordnung) ausdrücklich vorbehalten hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 164, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;