BFH - Beschluss vom 16.12.2005
V B 114/05
Normen:
UStG (1999) § 6a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 839
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3126/03

Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen V B 114/05

DRsp Nr. 2006/3049

Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der nach § 6a Abs. 3 UStG erforderliche Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung dann nicht geführt ist, wenn nicht nachgewiesen wurde, wer der wirkliche Abnehmer eines gelieferten Gegenstandes war.

Normenkette:

UStG (1999) § 6a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt u.a. den Handel mit Gabelstaplern. Sie erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 (Streitjahr) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, denen Rechnungen über die Lieferung verschiedener Gabelstapler an das in den Niederlanden ansässige Unternehmen E zugrunde lagen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 15. Juli 2003 die Steuerfreiheit. Die niederländische Finanzbehörde hatte dem FA mitgeteilt, dass das Unternehmen E die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer Holding verwendet habe, die nicht mehr existiere. Das Unternehmen E sei "verschwunden", es laufe ein Strafverfahren. In den Niederlanden seien die Lieferungen der Gabelstapler nicht angemeldet worden; die Güter seien nicht von dem Unternehmen E empfangen worden.