Ausgabe 01/2022
Arbeitshilfe
Merkblatt: Grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien und Nordirland

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Umsatzsteuersteuer-Identifikationsnummer ist verpflichtend

Anfang 2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) sowie für deren Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) geändert. Daneben wurden in der UStDV die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt. Die kommenden Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden diese Bereiche verstärkt unter die Lupe nehmen. Lesen Sie hier, welche Besonderheiten zu beachten sind.

Ordnungsgemäße Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Seit dem 01.01.2020 macht der Gesetzgeber die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Verwendung einer USt-IdNr abhängig. Die Vorraussetzungen des § 6a UStG sind damit ergänzt worden:

4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Besonders problematisch ist der Begriff des Verwendens, da das BMF davon ausgeht, dass ein aktives Tun des Abnehmers der Ware erforderlich ist. Es reicht daher nicht mehr aus, dass der Lieferer die USt-IdNr. z.B. aus dem Internet erfahren hat.