OLG Brandenburg - Urteil vom 14.12.2022
7 U 128/21
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 318/18

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer Fluglinie auf fällige Luftsicherheitsgebühren

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 128/21

DRsp Nr. 2023/1181

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer Fluglinie auf fällige Luftsicherheitsgebühren

1. Von der Zahlungseinstellung des späteren Insolvenzschuldners im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Schulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. 2. Die Bundespolizei als Gläubiger der Gebühren muss sich analog § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis der mit der zwangsweisen Beitreibung der Rückstände beauftragten Polizeidirektionen, der Bundeskasse sowie der involvierten Hauptzollämter zurechnen lassen. 3. Auch wenn der Gläubiger vorleistungspflichtig war, handelt es sich bei der Befriedigung von Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Bundespolizei um eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.06.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.