Das Jahressteuergesetz 2020 hat eine Reihe von Änderungen im Bereich des Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG gebracht. Viele dieser Änderungen sind bereits für das Jahr 2020 und damit im Rahmen der anstehenden Jahresabschlussarbeiten zu berücksichtigen. In den vorherigen Ausgaben haben wir bereits darüber berichtet. Hier bekommen Sie einen umfassenden Überblick über die neuen Regelungen.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 30.06.2020 wurde § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG geändert. Nach der bisherigen Rechtslage musste ein geltend gemachter IAB nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig gemacht werden, wenn er nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet wurde (Investitionsfrist).
Diese gesetzlich vorgegebene Rückgängigmachung wurde durch den Gesetzgeber im Hinblick auf Covid-19 in § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG in der Weise geändert, dass für nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchte IAB nach § 7g EStG die Investitionsfrist abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres endet.
IAB | Ende Investitionsfrist | |
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31.12.2017 | bisher: 31.12.2020 | neu: 31.12.2021 |
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