FG Thüringen - Urteil vom 13.04.2011
1 K 615/07
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 505

Investitionszulage für ein am Stichtag nur teilweise fertiggestelltes Betriebsgebäude Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut

FG Thüringen, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 1 K 615/07

DRsp Nr. 2012/2828

Investitionszulage für ein am Stichtag nur teilweise fertiggestelltes Betriebsgebäude Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut

1. Ein Anspruch auf Investitionszulage für ein Betriebsgebäude scheidet gem. § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 aus, wenn vor dem 1.1.2005 lediglich der Keller fertig gestellt ist, der aber keinen Gebäudeteil mit einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang darstellt. 2. Fraglich bleibt, ob ein Gebäude durch bloße Vereinbarung vor einem gesetzlichen Stichtag, zu dem das zu fördernde Objekt fertig gestellt sein muss, in unterschiedliche Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in den Kalenderjahren 1999 bis 2004 über die Gewährung einer Investitionszulage für ein Betriebsgebäude.

Der Kläger betreibt in A-Stadt eine Bau- und Möbeltischlerei. Am 24. September 1999 stellte er einen Bauantrag für den Neubau einer Werkstatt und Gebäude mit Spänebunker sowie eines Anbaus an sein Wohnhaus. Das Landratsamt erteilte ihm am 21. Februar 2000 die Baugenehmigung (vgl. Blatt 12 der Investitionszulageakten II).