FG Sachsen - Urteil vom 21.12.2011
2 K 1721/11
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 2007 § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Investitionszulage für Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Betriebs-GmbH (Betriebsaufspaltung)

FG Sachsen, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 1721/11

DRsp Nr. 2012/7437

Investitionszulage für Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Betriebs-GmbH (Betriebsaufspaltung)

1. Für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die investitionszulagebegünstigte, im verarbeiteten Gewerbe tätige Betriebs-GmbH vermieteten Lagerhalle besteht kein Anspruch auf Investitionszulage, wenn das die Photovoltaikanlage betreibende Unternehmen mit dem (Grund-)Besitz-Unternehmen keinen einheitlichen Betrieb bildet oder zwischen dem Photovoltaikunternehmen und der Betriebs-GmbH keine Betriebsaufspaltung besteht. 2. Das Grund-Besitz-Unternehmen und der Betrieb der Photovoltaikanlage bilden keinen einheitlichen Betrieb, da sich die Tätigkeit der Vermietung und der Stromerzeugung nicht ergänzen. Die örtliche Verbindung beider Unternehmen begründet keine Geschäftsförderung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 2007 § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage zu bewilligen ist.