FG Sachsen - Urteil vom 28.11.2011
5 K 509/11
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1; InvZulG § 2 Abs. 4 S. 5;

Investitionszulagenrechtliche Anschaffung einer Maschine Anschaffung noch im alten Jahr trotz nach dem Jahreswechsel erforderlicher, unwesentlicher Restarbeiten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

FG Sachsen, Urteil vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 509/11

DRsp Nr. 2012/14665

Investitionszulagenrechtliche Anschaffung einer Maschine Anschaffung noch im alten Jahr trotz nach dem Jahreswechsel erforderlicher, unwesentlicher Restarbeiten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

1. Investitionszulagenrechtliches Erfordernis der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts ist neben der Erlangung der Verfügungsmacht zusätzlich dessen Betriebsbereitschaft. 2. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft ausstehen, die im Allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können. 3. Bei der im Streitfall zu beurteilenden Lieferung einer großen und technisch komplexen Offsetdruckmaschine erscheint ein Aufwand von sechs Arbeitstagen zur Endmontage und Ingangsetzung unwesentlich, so dass trotz bis zum 7.1. durchgeführter Restarbeiten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft von einer Anschaffung bereits zum 31.12. des Vorjahres auszugehen war.

1. Der geänderte Investitionszulagenbescheid 2005 und der Zinsbescheid vom 03. Mai 2010 – in der Fassung des geänderten Zinsbescheides vom 02. März 2011 – in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. März 2011 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.