1. Der geänderte Investitionszulagenbescheid 2005 und der Zinsbescheid vom 03. Mai 2010 – in der Fassung des geänderten Zinsbescheides vom 02. März 2011 – in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. März 2011 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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