1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die sog. „Verbleibensvoraussetzung” bei bestimmten Wirtschaftsgütern erfüllt ist. Dabei ist fraglich, ob eine außerbetriebliche Verwendung der Wirtschaftsgüter auf Grund einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an Kooperationsunternehmen investitionszulagenschädlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b des Investitionszulagegesetzes (InvZulG) 2007 ist.
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