FG Thüringen - Urteil vom 06.12.2011
3 K 982/10
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 5; AO § 12;

Investitionszulagenschädlichkeit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an Kooperationsunternehmen

FG Thüringen, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 3 K 982/10

DRsp Nr. 2015/19713

Investitionszulagenschädlichkeit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an Kooperationsunternehmen

Die langfristige unentgeltliche Nutzungsüberlassung angeschaffter Wirtschaftsgüter an rechtlich unabhängige Kooperationsunternehmen führt – abweichend von den Vorgängerregelungen – auch dann zum Verlust der Investitionszulage nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007, wenn deren Benutzung auf die Erfüllung der Aufträge des Investors beschränkt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 5; AO § 12;

Tatbestand

Streitig ist, ob die sog. „Verbleibensvoraussetzung” bei bestimmten Wirtschaftsgütern erfüllt ist. Dabei ist fraglich, ob eine außerbetriebliche Verwendung der Wirtschaftsgüter auf Grund einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an Kooperationsunternehmen investitionszulagenschädlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b des Investitionszulagegesetzes (InvZulG) 2007 ist.