FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2023
7 K 254/20
Normen:
InvStG § 16; InvStG § 56;

Investmentsteuergesetz; Investmentsteuerreform; Rechtmäßigkeit der Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch Investmentsteuerreform

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 7 K 254/20

DRsp Nr. 2023/10458

Investmentsteuergesetz; Investmentsteuerreform; Rechtmäßigkeit der Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch Investmentsteuerreform

Die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch die Investmentsteuerreform nach § 56 InvStG ist rechtmäßig.

Normenkette:

InvStG § 16; InvStG § 56;

Tatbestand

Streitig ist die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte.

Der Kläger erwarb am XX.XX.2015, am XX.XX.2015, am XX.XX.2015 sowie am XX.XX.2016 in Summe 386 Fondsanteile an dem Fonds mit der ISIN ... (Fondsanteile) für insgesamt 39.303,64 €. Zum 31. Dezember 2017 betrug der Rücknahmepreis/ Marktpreis für diese Fondanteile 47.258,40 € und lag damit 7.954,76 € über den Anschaffungskosten.

Am XX.XX.2018 veräußert der Kläger die Fondsanteile für insgesamt 39.819,76 €. Für den Verkauf erhob die Depotbank) eine Provisionsgebühr in Höhe von 69,90 €.