BFH - Urteil vom 20.10.2005
III R 23/03
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 980
DStRE 2006, 722
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VII 103/98

InvZul: Einsatz von Omnibussen außerhalb des Fördergebiets

BFH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen III R 23/03

DRsp Nr. 2006/7315

InvZul: Einsatz von Omnibussen außerhalb des Fördergebiets

1. Zum Merkmal des Verbleibens in einer Betriebsstätte im Fördergebiet bei Transportmitteln.2. Bei Transportmitteln ist erforderlich, dass das betreffende Fahrzeug über die funktionelle Bindung an die Betriebsstätte im Fördergebiet hinaus überwiegend, d. h. an mindestens 183 Tagen pro Jahr und zugleich regelmäßig, im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird.3. Zum Fördergebietsverkehr zählen u. a. Fahrten, die von einem Ort des Fördergebiets zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt durchgeführt werden.4. Beim Einsatz von Omnibussen außerhalb des Fördergebiets handelt es sich nur dann um die Teilnahme am Fördergebietsverkehr, wenn die Fahrt dazu dient, Personen vom Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und zurück zu bringen oder wenn es sich um eine Rundreise von einem Ort im Fördergebiet und zurück handelt.5. Bei mehrmonatigen Fahrten, die außerhalb des Fördergebiets beginnen und enden, werden die Busse nicht im Fördergebietsverkehr eingesetzt.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: