Später ist man immer schlauer. Diese alte Weisheit trifft auch auf die Erstellung von Jahresabschlüssen zu. Es gilt das Stichtagsprinzip, so dass die Verhältnisse zum Abschlussstichtag maßgebend sind. Manchmal zeigt sich erst im Nachhinein, wie diese genau waren (werterhellende Tatsachen).
Nach § 252 HGB ist bei Erstellung des Jahresabschlusses vorsichtig zu bewerten. Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.
In der betrieblichen Praxis werden die Bilanzen erst einige Zeit nach Ablauf des Bilanzstichtags aufgestellt. Möglich ist, dass in der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung Tatsachen bekanntwerden, die Einfluss auf die (Wert-)Verhältnisse am Stichtag haben.
Der Kaufmann muss alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekanntgeworden sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz HGB).
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