Jahreswechsel 2024: Diese Änderungen für die Lohnbuchhaltung müssen Sie beachten

Zum Jahreswechsel 2023/2024 müssen wir uns auf eine Reihe von Rechtsänderungen im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer einstellen, die insbesondere auf den Entwurf des Wachstumschancengesetzes zurückgehen. Auch wenn Gesetzgebungsverfahren zum Jahresende häufig Überraschungen bereithalten, ist es ratsam, sich schon vor der endgültigen Verabschiedung mit den geplanten Änderungen vertraut zu machen. Die für die Lohnbuchhaltung wesentlichen Rechtsänderungen stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

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Nach der 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Im Rahmen der Fahrtenbuchregelung ist nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 € beträgt. Der Höchstbetrag soll auf 80.000 € angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Beachte Für Bestandsfahrzeuge ändert sich allerdings nichts. Die Änderung ist erstmals für Kfz anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

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