Ausgabe 01/2021
Arbeitshilfe
Arbeitsablaufbeschreibung zur Einkommensteuerberatung 2020 (prozessorientierte/arbeitsoptimierte Beschreibung)
Mandanteninformation zu notwendigen Belegen für die Einkommensteuerberatung 2020 (ohne Belege für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft)
Video: Homeoffice-Pauschale für VZ 20/21

JStG 2020 und weitere Rechtsänderungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel gibt es eine Reihe von Steueränderungen. Die wichtigsten Neuerungen und hilfreiche Praxistipps haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zugleich wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in Zehnerschritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben: 

Die neuen Behinderten-Pauschbeträge

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021

Grad der Behinderung von

Pauschbetrag in €

Grad der Behinderung von

Pauschbetrag in €

  

20

384

25 und 30

310

30

620

35 und 40

430

40

860

45 und 50

570

50

1.140

55 und 60

720

60

1.440

65 und 70

890

70

1.780

75 und 80

1.060

80

2.120

85 und 90

1.230

90

2.460

95 und 100

1.420

100

2.840

Für behinderte Menschen, die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € (bisher 3.700 €). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geregelt. Diese erhalten folgende Personen:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,