Zum Jahreswechsel gibt es eine Reihe von Steueränderungen. Die wichtigsten Neuerungen und hilfreiche Praxistipps haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zugleich wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in Zehnerschritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | ||
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Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in € | Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in € |
20 | 384 | ||
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Für behinderte Menschen, die hilflos i.S.d. § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € (bisher 3.700 €). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geregelt. Diese erhalten folgende Personen:
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