I. Streitig ist die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1981 für zukünftige Jubiläumsaufwendungen sowie für zukünftige Leistungen an den Pensionssicherungsverein (PSV) gebildete Rückstellungen als Schulden gemäß § 103 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) abgezogen werden dürfen.
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