BFH - Urteil vom 21.01.1966
VI 140/64
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KapErhStG § 1;
Fundstellen:
BFHE 85, 21
BStBl III 1966, 220
BB 1966, 487
DB 1966, 605
DStZ 1966, 190
HFR 1966, 298

Kapitalerhöhung

BFH, Urteil vom 21.01.1966 - Aktenzeichen VI 140/64

DRsp Nr. 1999/9409

Kapitalerhöhung

»Erhält ein buchführender Gewerbetreibender für die zu seinem Anlagevermögen gehörenden Aktien Freiaktien, so braucht er die Freiaktien nicht zu aktivieren, da er dafür keine Aufwendungen gemacht hat, die als Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG zu behandeln wären.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KapErhStG § 1;

Gründe:

I.

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine KG, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, ist an einer schwedischen AG beteiligt. Diese erhöhte im Jahre 1955 ihr Stammkapital und teilte die neuen Aktien ihren Aktionären unentgeltlich im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu. Das Finanzamt (FA) sah die Zuwendung der Freiaktien als verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte den Gewinn der Stpfl. bei der einheitlichen Feststellung für 1955 um den Nennwert der Freiaktien von 375.000 skr (= 288.750 DM).