I.
Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine KG, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, ist an einer schwedischen AG beteiligt. Diese erhöhte im Jahre 1955 ihr Stammkapital und teilte die neuen Aktien ihren Aktionären unentgeltlich im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu. Das Finanzamt (FA) sah die Zuwendung der Freiaktien als verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte den Gewinn der Stpfl. bei der einheitlichen Feststellung für 1955 um den Nennwert der Freiaktien von 375.000 skr (= 288.750 DM).
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