BFH, Urteil vom 17.09.1957 - Aktenzeichen I 165/54 S
DRsp Nr. 1999/9412
Kapitalerhöhung
»1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, daß die Gewährung von Freianteilen an die Gesellschafter durch die Kapitalgesellschaft die Ausschüttung von Gewinnen darstellt, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen.2. Die Höhe des ausgeschütteten Gewinnes wird durch den Nennbetrag der Freianteile bestimmt.3. Die Voraussetzungen der Gewinnausschüttung sind bei der Einmanngesellschaft auch dann gegeben, wenn die Freianteile bei der Kapitalgesellschaft verbleiben.«