Kaufpreisaufteilung: So buchen Sie die Anschaffung eines bebauten Grundstücks korrekt

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks liegen insgesamt mindestens zwei Wirtschaftsgüter vor. Dabei wird zwischen den Wirtschaftsgütern „Grund und Boden“ und „Gebäude“ unterschieden. Wird im Kaufvertrag nicht zwischen „Grund und Boden“ und „Gebäude“ unterschieden, hat zwingend eine Kaufpreisaufteilung zu erfolgen. Dieser Beitrag erklärt, wie der Vorgang der Anschaffung eines bebauten Grundstücks richtig gebucht wird und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Sachverhalt

Der bilanzierende Gewerbetreibende A erwirbt ein bebautes Grundstück (Baujahr 2006) für einen Kaufpreis i.H.v. 1 Mio. € (Übergang Nutzen und Lasten am 01.07.2022). Er nutzt das Grundstück ausschließlich für betriebliche Zwecke. Von dem Kaufpreis entfallen 80 % auf das Gebäude und 20 % auf den Grund und Boden.

Frage

Wie hat A das bebaute Grundstück in seiner Bilanz am 01.07.2022 und am 31.12.2022 auszuweisen?

Lösung

Das bebaute Grundstück ist in die Wirtschaftsgüter „Grund und Boden“ und „Gebäude“ aufzuteilen. Die beiden Wirtschaftsgüter stellen aufgrund der betrieblichen Nutzung notwendiges Betriebsvermögen nach R 4.2 Abs. 7 EStR dar. Gemäß § 246 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG hat A das Grundstück in seiner Bilanz auszuweisen.

Die Zugangsbewertung richtet sich gem. § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nach den Anschaffungskosten i.S.d. § Abs. .