FG München - Urteil vom 22.11.2011
2 K 1488/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b; UStG § 18; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 19 Abs. 3; UStG § 22; UStDV § 63; AO § 147 Abs. 3 S. 3; AO § 149 Abs. 1; AO § 150;

Kein Absehen der Umsatzsteuerfestsetzung aus Gründen des Vertrauensschutzes

FG München, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1488/09

DRsp Nr. 2012/2925

Kein Absehen der Umsatzsteuerfestsetzung aus Gründen des Vertrauensschutzes

Allein die Tatsache, dass das FA den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl er in seinen Einkommensteuererklärungen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit angegeben hat, rechtfertigt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b; UStG § 18; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 19 Abs. 3; UStG § 22; UStDV § 63; AO § 147 Abs. 3 S. 3; AO § 149 Abs. 1; AO § 150;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Umsatzsteuer festsetzen durfte.

Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen, neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Hochschullehrer, Einnahmen aus selbständiger Arbeit, u.a. aus Honoraren und Rechtsgutachten.

Mit Kontrollmitteilung vom 31. Oktober 2006 teilte das Finanzamt B, unter Beifügung der Kopie einer Kontrollmitteilung des Finanzamts K vom 27. Juli 2006, dem Finanzamt mit, dass der Kläger von der Aktion X e. V. in den Jahren 2003 und 2005 Honorare erhalten habe.