Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Ablehnungsbescheid der Beklagten betreffend Kindergeld für das Kind B., geboren am ... 2001, für die Zeit ab April 2022.
Das Kind B. begann am 30. Juli 2019 bei der AG in ... seine Berufsausbildung als Fluggerätemechaniker, die voraussichtlich am 29. Januar 2022 enden sollte.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 setzte die Beklagte Kindergeld für das Kind B. ab dem Monat Juni 2019 fest. Zur Begründung gab sie an, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung des Kindergeldes nach § 32 EStG vorlägen. Das Kind B. lebe im Haushalt der Klägerin und befinde sich in einer Berufsausbildung.
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