FG München - Urteil vom 24.11.2011
11 K 1167/11
Normen:
EStG 2007 § 9 Abs. 5; EStG 2007 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG 2007 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG 2007 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2013, 66

Kein häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers bei Wohnung und Pfarrbüro im gleichen Pfarrhaus

FG München, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 1167/11

DRsp Nr. 2012/7436

Kein häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers bei Wohnung und Pfarrbüro im gleichen Pfarrhaus

1. Befinden sich im Pfarrbüro eines Pfarrhauses mehrere Räumlichkeiten, in denen der Pfarrer sich einen Arbeitsplatz zur Erledigung der von ihm durchzuführenden Verwaltungsarbeiten bzw. seelsorgerischen Arbeiten einrichten könnte, so ist davon auszugehen, dass ihm ein „anderer” Arbeitsplatz” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zur Verfügung steht und dass somit ein Werbungskostenabzug für das in seiner Wohnung im Pfarrhaus befindliche Arbeitszimmer ausgeschlossen ist. 2. Ein „anderer Arbeitsplatz” ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. So ist ein objektiv geeigneter Arbeitsplatz vorhanden, wenn es möglich erscheint, dass der Steuerpflichtige an seiner Arbeitsstätte die geforderten Aufgaben erfüllen kann, auch wenn dies an einem anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchführbar sein sollte.