1. Der Bescheid vom 7. Januar 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 werden insoweit aufgehoben, als davon auch die Festsetzung von Kindergeld ab März 2008 umfasst wird. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 6/7 und dem Beklagten zu 1/7 auferlegt.
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