FG Sachsen - Urteil vom 28.09.2011
8 K 558/08 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf den Beginn des Zivildienstes Kindergeldanspruch bei Bewerbung um einen Studienplatz während der Ableistung des Zivildienstes

FG Sachsen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 8 K 558/08 (Kg)

DRsp Nr. 2012/15864

Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf den Beginn des Zivildienstes Kindergeldanspruch bei Bewerbung um einen Studienplatz während der Ableistung des Zivildienstes

1. Der volljährige Sohn ist ab dem Monat, in dem er sich während seines Zivildienstes erfolgreich um einen Studienplatz beworben hat, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig, auch wenn er das Studium aus studienorganisatorischen Gründen erst nach Beendigung des Zivildienstes antreten kann. 2. Muss ein Kind nach dem Schulabschluss länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes warten, ist es auch für die ersten vier Monate nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig. Das gilt auch dann, wenn das Kind die Wartezeit nicht beeinflussen kann

1. Der Bescheid vom 7. Januar 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 werden insoweit aufgehoben, als davon auch die Festsetzung von Kindergeld ab März 2008 umfasst wird. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 6/7 und dem Beklagten zu 1/7 auferlegt.