BFH - Urteil vom 17.06.2005
VI R 109/00
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1b ; SGB V § 38 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2061
BFH/NV 2005, 1930
BFHE 210, 288
BStBl II 2006, 17
DB 2005, 2004
DStRE 2005, 1201
NJW 2005, 3232
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4736/97

Kein Progressionsvorbehalt bei Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Haushaltshilfe; Sachentscheidung des BFH trotz Antrags des Revisionsklägers auf Zurückverweisung der Sache an das FG

BFH, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen VI R 109/00

DRsp Nr. 2005/14215

Kein Progressionsvorbehalt bei Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Haushaltshilfe; Sachentscheidung des BFH trotz Antrags des Revisionsklägers auf Zurückverweisung der Sache an das FG

»Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.«

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1b ; SGB V § 38 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1996) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als Dreher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; die Klägerin war Hausfrau. Die Kläger waren mit ihren vier minderjährigen Kindern bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) krankenversichert.