Die Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.08.2022 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger (vgl. BGH StraFo 2008,
I.
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