OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2022
5 Ws 282/22
Normen:
GKG § 21 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ls 313/18
LG Essen, vom 22.08.2022
LG Essen, vom 24.04.2020

Kein Rechtsmittel für Adhäsionskläger gegen Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme durch AngeklagtenUnzulässige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen Kostenbeschluss nach Rücknahme der Berufung durch Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 5 Ws 282/22

DRsp Nr. 2022/17917

Kein Rechtsmittel für Adhäsionskläger gegen Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme durch Angeklagten Unzulässige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen Kostenbeschluss nach Rücknahme der Berufung durch Angeklagten

Dem Adhäsionskläger steht in entsprechender Anwendung von § 464 III 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss, der nach Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergangen ist, nicht zu.

Tenor

Die Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.08.2022 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger (vgl. BGH StraFo 2008, 164).

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe

I.