VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2020
7 S 110/18
Normen:
FlurbG § 44 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 357

Kein Rückgriff auf allgemeine Verjährungsvorschriften für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens aufgrund der spezielleren Vorschrift des § 149 FlurbG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 7 S 110/18

DRsp Nr. 2021/1379

Kein Rückgriff auf allgemeine Verjährungsvorschriften für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens aufgrund der spezielleren Vorschrift des § 149 FlurbG

Aufgrund der verjährungsähnlichen Wirkung der speziellen anspruchsvernichtenden Regelung des § 149 FlurbG kommt ein Rückgriff auf allgemeine Verjährungsvorschriften für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls für die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und die für Abgaben geltenden Regelungen der Festsetzungsverjährung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz in Höhe von € 50,- festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlurbG § 44 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung eines Geldausgleichs für eine Mehrausweisung von Land im Flurbereinigungsverfahren.