LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2015
L 2 P 22/13
Normen:
GG Art. 25; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 59 Abs. 2; SGB X § 44; SGB XI § 14; SGB XI § 15; SGB XI § 37; SGB XI § 45b; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1; UN-BRK Art. 5 Abs. 2; UN-BRK Art. 7; UN-BRK Art. 25; UN-BRK Art. 28 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 110
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 89/11

Kein weitergehender Anspruch auf Leistungen zur Pflege nach dem SGB XI durch die UN-BehindertenrechtskonventionVerfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB XVerfassungsmäßigkeit der unterschiedliche Bewertung von Pflegezeiten

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 2 P 22/13

DRsp Nr. 2015/20620

Kein weitergehender Anspruch auf Leistungen zur Pflege nach dem SGB XI durch die UN-Behindertenrechtskonvention Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X Verfassungsmäßigkeit der unterschiedliche Bewertung von Pflegezeiten

1. Der UN-Behindertenrechtskonvention lassen sich keine Vorschriften entnehmen, aus denen sich Ansprüche der Versicherten ableiten ließen, die über die im SGB XI geregelten Ansprüche hinausgehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das in der UN-BRK verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung. 2. Hat die Behörde einen Antrag auf Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes nach § 44 SGB X abgelehnt, so wird ein Verwaltungsakt, der den Ausgangsverwaltungsakt für spätere Zeiträume abändert oder ersetzt, nicht gemäß § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X beurteilt sich nämlich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung. Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind für die Entscheidung nach § 44 SGB X nicht von Belang.

Die Vorschriften der §§ 14, 15, 37 und 45b SGB XI sind nicht verfassungswidrig.

Tenor

I. II. III.