BAG - Beschluss vom 21.09.2023
10 AZR 512/20
Normen:
BRAO § 31a Abs. 1 S. 1; BRAO § 46a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2419
DB 2023, 2639
EzA-SD 2023, 15
NJW 2023, 3253
NZA 2023, 1351
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 182/20
ArbG Hamm, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1136/19

Kein Zwang zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs des nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen VerbandsvertretersProzessführung vor dem Bundesarbeitsgericht als Beauftragter des VerbandsWirksamkeit von Prozesserklärungen in der elektronischen Form des § 46g ArbGG

BAG, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 512/20

DRsp Nr. 2023/12635

Kein Zwang zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs des nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Verbandsvertreters Prozessführung vor dem Bundesarbeitsgericht als Beauftragter des Verbands Wirksamkeit von Prozesserklärungen in der elektronischen Form des § 46g ArbGG

Orientierungssatz: Ist ein Verbandsvertreter nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, ist er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verband (noch) nicht verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn dieser außerhalb seines Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, im konkreten Verfahren aber nicht mandatiert ist. Insoweit ist er nicht als Anwalt am Prozess beteiligt, sondern wird in einem anderen Rechtsverhältnis als mit der Prozessführung beauftragter Vertreter des Verbands tätig.

Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form nach § 46g ArbGG betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam. Bei der Rücknahme der Revision handelt es sich um eine solche Prozesserklärung.