FG Sachsen - Urteil vom 10.11.2011
2 K 1116/11
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EGV 1782/2003 Art. 33; EGV 1782/2003 Art. 43; Betriebsprämiendurchführungsgesetz;

Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene Betriebsprämien

FG Sachsen, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1116/11

DRsp Nr. 2012/2919

Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene Betriebsprämien

Bei von einem Land- und Forstwirt entgeltlich erworbenen, auf der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff., 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz beruhenden „Betriebsprämien” handelt es sich – anders als das Milchlieferrecht oder das Zuckerrübenlieferrecht – um immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht von begrenzter Dauer sind und deswegen nicht abgeschrieben werden dürfen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EGV 1782/2003 Art. 33; EGV 1782/2003 Art. 43; Betriebsprämiendurchführungsgesetz;

Tatbestand

Streitig ist, ob für Betriebsprämien Absetzungen für Abnutzung angesetzt werden können.