BFH - Beschluss vom 07.09.2010
VI E 3/10
Normen:
§ 66 GKG;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2294

Keine Anfechtung der Kostengrundentscheidung mit der Erinnerung

BFH, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen VI E 3/10

DRsp Nr. 2010/18273

Keine Anfechtung der Kostengrundentscheidung mit der Erinnerung

NV: Einwendungen gegen die Kostenentscheidung eines Beschlusses wegen der Nichtzulassung der Revision können im Erinnerungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Normenkette:

§ 66 GKG;

Gründe

I.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 19. Mai 2010 Az ... als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter beider Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Kostenrechnung vom 29. Juni 2010 auf Grundlage der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 19. Mai 2010 Az ... festgesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Nach der Auffassung des Erinnerungsführers sei er nicht als vollmachtloser Vertreter aufgetreten. Entsprechende Vollmachten befänden sich in den finanzgerichtlichen Akten sowie in denen des Finanzamtes.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

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