VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2024
3 C 24.127
Normen:
BeamtStG § 48; GKG § 39;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 20.724

Keine anteilige Minderung des Streitwerts bei einer Trennung der Verfahren im Falle der Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Beklagte als Streitgenossen; Pflichtverletzung durch unberechtigte Auszahlungen von Reise- und Telefonkosten, nicht genommener Urlaubstage und Leistungszulagen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 3 C 24.127

DRsp Nr. 2024/3054

Keine anteilige Minderung des Streitwerts bei einer Trennung der Verfahren im Falle der Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Beklagte als Streitgenossen; Pflichtverletzung durch unberechtigte Auszahlungen von Reise- und Telefonkosten, nicht genommener Urlaubstage und Leistungszulagen

Wird ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Beklagte als Streitgenossen eingeklagt, führt die Trennung der Verfahren zu keiner anteiligen Minderung des Streitwerts.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2024 wird der Streitwert ab der Verfahrenstrennung auf 158.501,71 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BeamtStG § 48; GKG § 39;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte der Beklagten wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, soweit es nach der Abtrennung des Verfahrens gegen weitere Gesamtschuldner den Streitwert auf die Hälfte des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs festgesetzt hat.

1. 2. 3.