Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2024 wird der Streitwert ab der Verfahrenstrennung auf 158.501,71 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Der Bevollmächtigte der Beklagten wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, soweit es nach der Abtrennung des Verfahrens gegen weitere Gesamtschuldner den Streitwert auf die Hälfte des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs festgesetzt hat.
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