1. Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Bescheides vom 24.02.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2006 werden aufgehoben, soweit die Klägerin in Haftung genommen wurde für Lohnsteuer 2002 i.H. von 1.386 EUR, für Solidaritätszuschlag 2002 i.H. von 76,23 EUR sowie für evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer 2002 i.H. von jeweils 62,37 EUR.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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