FG Sachsen - Urteil vom 20.10.2011
4 K 1516/06
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 2; EStG § 42d Abs. 1;

Keine Anwendung der Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern im Falle fehlender Verbuchung der Einnahmen bei der Gesellschaft

FG Sachsen, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 4 K 1516/06

DRsp Nr. 2012/15867

Keine Anwendung der Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern im Falle fehlender Verbuchung der Einnahmen bei der Gesellschaft

1. Wird die vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation im Jahr der Gründung nicht gezahlt, kann bei der alleinigen Gesellschaftergeschäftsführerin kein Zufluss der Einnahmen bei Fälligkeit fingiert und eine verdeckte Einlage bei der GmbH angenommen werden, wenn bei der GmbH keine Buchung als Aufwand bzw. als Verbindlichkeit erfolgt. 2. Ob die Geschäftsführerin wirksam auf ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, ist in diesem Fall ohne Bedeutung.

1. Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Bescheides vom 24.02.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2006 werden aufgehoben, soweit die Klägerin in Haftung genommen wurde für Lohnsteuer 2002 i.H. von 1.386 EUR, für Solidaritätszuschlag 2002 i.H. von 76,23 EUR sowie für evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer 2002 i.H. von jeweils 62,37 EUR.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1;