LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2015
L 9 KR 192/15 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 843/15

Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger im sozialgerichtlichen VerfahrenSozialversicherungspflicht eines angestellten und zum Geschäftsführer bestellten GmbH-GesellschaftersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 192/15 B ER

DRsp Nr. 2016/10683

Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger im sozialgerichtlichen Verfahren Sozialversicherungspflicht eines angestellten und zum Geschäftsführer bestellten GmbH-Gesellschafters Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

1. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. 2. Ein GmbH-Gesellschafter, der von der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung regelmäßig nicht zugleich auch die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2015 geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.163,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; § Abs. ;