LSG Bayern - Urteil vom 08.09.2015
L 19 R 554/11
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 183/11

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen als Unternehmensberater angestellten Arzt

LSG Bayern, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen L 19 R 554/11

DRsp Nr. 2016/10318

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen als Unternehmensberater angestellten Arzt

Zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: als Unternehmensberater angestellter Arzt).

Ein in einem Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei einer GmbH angestellter Arzt erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGG § 75 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.