FG Münster - Urteil vom 20.04.2023
8 K 259/21 G,F
Normen:
EStG § 6b; EStG § 6c;

Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Münster, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 8 K 259/21 G,F

DRsp Nr. 2023/8602

Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

Tenor

Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2010, 2011, 2012 und 2013 vom 27.02.2017 und für 2014 vom 25.09.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2021, werden aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010, 2011, 2012 und 2013 vom 24.02.2017 und für 2014 vom 22.09.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2021, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festgestellten Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 6c;

Tatbestand