FG Münster - Urteil vom 20.04.2023
8 K 328/21 E
Normen:
EStG § 6b; EStG § 6c;

Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Münster, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 8 K 328/21 E

DRsp Nr. 2023/8604

Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 2008 vom 18.09.2014, für 2009 vom 28.07.2015, für 2010 vom 20.11.2015 und für 2011 vom 20.11.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2021, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festgesetzten Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 6c;

Tatbestand

Streitig ist, ob Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert wurden, sodass keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen nach § 6b i. V. m. § 6c Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteht.