FG Münster - Urteil vom 20.04.2023
8 K 666/21 E,G
Normen:
EStG § 6b; EStG § 6c;

Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Münster, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 8 K 666/21 E,G

DRsp Nr. 2023/8605

Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2012 vom 23.01.2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festgesetzten Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2010, 2011 und 2012 vom 01.02.2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 6c;

Tatbestand