Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) errichtete im Jahre 1982 ein Gebäude, das er mit Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1982 in sein Privatvermögen überführte, um anschließend hiermit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Veranlagungszeitraum 1982 nahm der Antragsteller degressive Absetzungen für Abnutzungen (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Gebäude in Höhe von 3,5 v.H. der Herstellungskosten in Anspruch. Für die Streitjahre 1983 bis 1988 nahm er degressive AfA bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Bemessungsgrundlage des gemeinen Werts des Gebäudes zum 31. Dezember 1982 vor.
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