Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob den Klägern für das Hausgrundstück L.-Str. in PLZ B. in den Streitjahren Eigenheimzulage zusteht.
Die Kläger sind Eheleute. Mit Notarvertrag vom 20.09.2005 erwarben sie das Grundstück L.-Str. B./OT Sch. Besitz, Nutzen und Lasten sollten sofort übergehen. Der überwiegende Teil des Grundstücks war bereits zuvor an die Kläger verpachtet. Das Grundstück war bebaut mit einem zum Zeitpunkt des Erwerbes leerstehenden denkmalgeschützten Wohngebäude sowie diversen Nebengebäuden (Scheune, Stall, Schuppen). Am Wohngebäude war Hausschwammbefall vorhanden.
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