BFH - Urteil vom 01.04.2008
VII R 13/07
Normen:
StBerG § 35 Abs. 1, 4 § 37a Abs. 2 ; Richtlinie 89/48/EWG;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1403
BFHE 220, 378
BStBl II 2008, 693
DB 2008, 1675
NJW-RR 2008, 1650
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 73/04

Keine Eignungsprüfung für in der Steuerberaterprüfung endgültig gescheiterte deutsche Hochschulabsolventen

BFH, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen VII R 13/07

DRsp Nr. 2008/12838

Keine Eignungsprüfung für in der Steuerberaterprüfung endgültig gescheiterte deutsche Hochschulabsolventen

»1. Die Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S. des § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen. 2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.«

Normenkette:

StBerG § 35 Abs. 1, 4 § 37a Abs. 2 ; Richtlinie 89/48/EWG;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) möchte zur Eignungsprüfung für Steuerberater zugelassen werden, die nach § 37a Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) --unter anderem-- Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) mit einem Diplom offensteht, das in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.