FG Bremen - Urteil vom 16.12.2022
2 K 119/19
Normen:
EStG § 74 Abs. 2;

Keine Erfüllungsfiktion für den Anspruch auf Kindergeld durch das Erbringen von Sozialleistungen eines anderen Trägers

FG Bremen, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 2 K 119/19

DRsp Nr. 2023/1636

Keine Erfüllungsfiktion für den Anspruch auf Kindergeld durch das Erbringen von Sozialleistungen eines anderen Trägers

Tenor

Der Bescheid vom 30. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2019 und des Bescheides vom 21. November 2019 werden dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergeldes für die Zeit von Januar 2019 bis März 2019 noch nicht als erfüllt geltende Kindergeldansprüche des Klägers in Höhe von 2.439,00 (3 x 813,00 €) bestanden haben; seine Rückzahlungsverpflichtung wird von 7.987,76 € um 2.439,00 auf 5.548,76 (= 813,00 € + 600,35 € + 600,35 € + 670,35 € + 600,35 € + 813,00 € + 638,36 € + 813,00 €) verringert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 69,47 % und die Beklagte zu 30,53 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: