FG Sachsen - Urteil vom 03.05.2006
4 K 1052/02
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1996) § 5 Abs. 2, 3 ;

Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage eines als Radio- und Fernsehtechniker bzw. Informationstechniker in die Handswerksrolle eingetragenen Unternehmens

FG Sachsen, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 1052/02

DRsp Nr. 2007/11068

Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage eines als Radio- und Fernsehtechniker bzw. Informationstechniker in die Handswerksrolle eingetragenen Unternehmens

Bei einem zunächst als "Radio- und Fernsehtechniker" und anschließend als "Informationstechniker" in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen dienen eine von dem Unternehmen selbst betriebene und vermarktete Antennengroßanlage sowie der dafür benötigte PC mit Infokanal nicht der Ausübung des eingetragenen Gewerks, so dass dem Unternehmen insoweit die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe nach § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1993/1996 nicht zusteht.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1996) § 5 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe für eine Antennengroßanlage einschließlich einen zu dieser gehörenden PC mit Infokanal sowie einen Antennenmeßempfänger, eine ISDN-Telefonanlage und ein ISDN-TK-System opal zusteht.