FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.11.2023
3 K 101/16
Normen:
AnfG § 16; AnfG § 17;

Keine Freigabe eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz durch den Insolvenzverwalter vor Beendigung des Insolvenzverfahrens zur weiteren Rechtsverfolgung durch die Behörde

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2023 - Aktenzeichen 3 K 101/16

DRsp Nr. 2024/3776

Keine Freigabe eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz durch den Insolvenzverwalter vor Beendigung des Insolvenzverfahrens "zur weiteren Rechtsverfolgung" durch die Behörde

Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens "zur weiteren Rechtsverfolgung" durch die Behörde "freigeben".

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AnfG § 16; AnfG § 17;

Tatbestand

Zu klären ist, ob das Gerichtsverfahren durch den Beklagten wirksam wieder aufgenommen werden kann.

Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren gegen einen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG.

Ihr Ehemann schuldet dem Land Schleswig-Holstein Abgabeverbindlichkeiten und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt über xxx € (Stand Juli 2014).