LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2015
L 5 KR 440/13
Normen:
SGB V § 264; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 484/12

Keine Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung gemäß § 264 SGB V bei Entfall der Bedürftigkeit durch Zahlung von Auslandsrenten

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 440/13

DRsp Nr. 2017/2248

Keine Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung gemäß § 264 SGB V bei Entfall der Bedürftigkeit durch Zahlung von Auslandsrenten

Die Zahlung von Auslandsrenten kann zum Entfall der Bedürftigkeit nach dem SGB XII führen, so dass Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintritt, welche in der Folge die Krankenhilfe nach § 264 SGB V dauerhaft verdrängt.

1. Empfangen im Sinne von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V werden laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII) in dem Zeitraum, für den sie durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zuerkannt werden. 2. Maßgeblich ist nicht, ob sie bezogen werden, sondern ob sie beansprucht werden können; es kommt auf den vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten Leistungsanspruch an. 3. Dies folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm, aus dem Zweck der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als sogenannte Auffangversicherung; der Wortlaut des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V steht nicht entgegen. § 5 Abs. 8a SGB V steht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, den er tatbestandlich konkretisiert; das gegenwärtige Fehlen einer anderweitigen Absicherung wird dort als Abwesenheit eines Anspruchs definiert.