BFH - Urteil vom 10.06.1992
I R 108/88
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c;
Fundstellen:
BB 1992, 1709
BFHE 168, 444
BStBl II 1993, 127
GmbHR 1992, 767
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Keine Leistungsverpflichtung bei späterer Fälligkeit der Gewinnanteile

BFH, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen I R 108/88

DRsp Nr. 1996/11553

Keine Leistungsverpflichtung bei späterer Fälligkeit der Gewinnanteile

»1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH, daß die Gewinnanteile erst später fällig werden sollen, so modifiziert der Beschluß nur die Leistungsverpflichtung der GmbH. Er begründet keine Leistungsverpflichtung der Gesellschafter. 2. Sollte der unter Nr. 1 genannte Beschluß entweder dem § 29 GmbHG oder der Satzung widersprechen, so ist er deshalb jedoch nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Er ist bei Anwendung des KVStG der Besteuerung so lange zugrunde zu legen, als er von den Gesellschaftern nicht angefochten wird. 3. Das "Stehenlassen" von Gewinnansprüchen kann nur für die Zeit nach Fälligkeit den Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KVStG 1972 erfüllen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c;

Gründe: